Die Aufnahme Ihres Kindes ist frühestens ab 1 Jahr möglich. Die Aufnahme ist ganzjährig immer zum 1. Tag jeden Kalendermonats möglich. Sie können Ihr Kind auf dem Online Anmeldeportal (Homepage der Kita oder Gemeinde Nordheim) https://www.buergerserviceportal.de/bayern/vgvolkach anmelden. Zudem findet jährlich ein Informationselternabend statt. Dieser wird im Gemeindeblatt sowie auf der Homepage der Gemeinde Nordheim veröffentlicht. Die Anmeldung der Hortkinder erfolgt ebenfalls über das Portal.
Nach dem offiziellen Anmeldezeitraum (Januar – Februar) werden die Plätze nach verschiedenen Aufnahmekriterien vergeben (z.B. Wohnsitz, Geschwisterkinder, Gastkinder…). Grundsätzlich stehen freie Plätze ausschließlich Kindern zur Verfügung, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordheim haben. Kinder, die nach dem offiziellen Anmeldezeitraum angemeldet werden, können je nach freien Plätzen aufgenommen werden, ebenso wie Gastkinder. Grundsätzlich ist eine Anmeldung ganzjährig möglich.
Eine ausführliche Anleitung zur Online-Bedarfsanmeldung ist im Hilfebereich des Bürgerserviceportal der Stadt Volkach im Menüpunkt „Kitaplatz“ zu finden. Mit der Anmeldung und Registrierung im Bürgerserviceportal und bei der anschließenden Online-Bedarfsanmeldung stimmen Sie der entsprechenden Verarbeitung und Sperrung von den dort zur Anmeldung notwendigen personenbezogenen Daten zu. Ohne diese Zustimmung im Online-Portal ist eine Bedarfsanmeldung nicht möglich. Informationen zur Verarbeitung und Speicherung ihrer dort angegebenen Daten können Sie direkt im Online-Portal zur Bedarfsanmeldung vor der Zustimmung einsehen.
Die Anmeldenden sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben. Die Personenberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge, sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern, der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.
Der Träger ist gesetzlich verpflichtet, die Eltern darauf hinzuweisen, dass mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 € belangt werden kann, wer eine Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt (Art. 27 Abs. 1 Art. 3 Abs 1 S1 BayKiBiG. VM § 17 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz OWiG).
Es wird darauf hingewiesen, dass es zum Schutzauftrag des Trägers der Kindertagesbetreuung gehört, sich bereits zu Beginn des Besuchs der Einrichtung Kenntnis über den Entwicklungsstand des Kindes zu verschaffen und darauf hinzuwirken, dass das Kind die notwendigen Früherkennungsuntersuchungen wahrnimmt. Aus diesem Grund sind die Eltern verpflichtet, bei Abschluss des Bildungs- und Betreuungsvertrages, einen Nachweis über die Durchführung der zuletzt fälligen Früherkennungsuntersuchung vorzulegen.
Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser, einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Als schriftlicher Nachweis einer ärztlichen Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes, kann neben einer ärztlichen Bescheinigung auch der Impfausweis oder das Vorsorgeuntersuchungsheft des Kindes vorgelegt werden, sofern dort eine zeitnah erfolgte Impfung oder Vorsorgeuntersuchung eingetragen ist. Die Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen beinhalten auch eine ärztliche Impfberatung. Die Kosten eines Attestes, das nur erforderlich ist, wenn weder das Untersuchungsheft noch der Impfausweis vorgelegt werden, sind durch die Personensorgeberechtigten zu tragen.
Das durch den Betreuungsvertrag begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase des Kindes mit ein.
Steht das Personensorgerecht beiden Elternteilen zu (gemeinsame elterliche Sorge), sind die Vertragsunterlagen von beiden Elternteilen zu unterschreiben.
Weitere Informationen zur Kita-Bedarfsanmeldung
Am 01.03.20 ist das Masernschutzgesetzt in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat unmittelbare Auswirkungen auf unsere Arbeit! Seit dem 01.03.20 besteht für alle Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflege besuchen, eine grundsätzliche Masern-Impfpflicht. Diese Impfung bzw. folgende Nachweise müssen bei der Anmeldung vorgelegt werden.
Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen mindestens die erste Impfung. Allerdings ist es erforderlich, die Impfungen wie vorgeschrieben durchzuführen und uns entsprechend nachzuweisen. Sollten die erforderlichen Nachweise zu den genannten Stichtagen nicht erbracht werden, sind wir gesetzlich verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren. Dieses kann dann ein Betreuungsverbot verhängen. Sollte es einen medizinischen Grund (z.B. Krankheit Ihres Kindes) geben, weshalb die genannten Stichtage nicht eingehalten werden, benötigen wir darüber eine ärztliche Bescheinigung.
Wir werden die Nachweise einsehen und diese Einsichtnahme dokumentieren. Die Unterlagen erhalten Sie von uns zurück. Eine Kopie der Unterlagen behalten wir nur, wenn Sie dem ausdrücklich zustimmen. Diese Zustimmung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.
Bei generellen Fragen rund um das Thema Impfschutz wenden Sie sich bitte an Ihren Kinderarzt.
Für Kinder mit Behinderungen und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, gilt ein besonderes, individuelles Aufnahmeverfahren, das mit den Eltern abgesprochen wird.
Die Eltern haben – soweit nicht bereits eine Kündigung des Bildungs – und Betreuungsvertrages vorgenommen wurde – den Umzug des Kindes in eine andere Gemeinde als die Sitzgemeinde dem Träger der Einrichtung anzuzeigen.
In den Anmeldeunterlagen finden Sie ein Informationsblatt über meldepflichtige Krankheiten. Dieses Merkblatt ist bitte sorgfältig durchzulesen.
Das Vertragsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf des letzten Kindergartenjahres vor Eintritt des Kindes in die Schule. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Kalenderjahres und endet am 31. August des darauffolgenden Kalenderjahres.
Für Kinder mit Behinderungen und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, gilt ein besonderes, individuelles Aufnahmeverfahren, das mit den Eltern abgesprochen wird.
Die Eltern haben – soweit nicht bereits eine Kündigung des Bildungs- und Betreuungsvertrages vorgenommen wurde – den Umzug des Kindes in eine andere Gemeinde als die Sitzgemeinde der Einrichtung dem Träger anzuzeigen.
In den Anmeldeunterlagen finden Sie ein Informationsblatt über meldepflichtige Krankheiten. Dieses Merkblatt ist bitte sorgfältig durchzulesen.
Das Vertragsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf des letzten Kindergartenjahres vor Eintritt des Kindes in die Schule. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Kalenderjahres und endet am 31. August des darauffolgenden Kalenderjahres.
Öffnungszeiten:
Mo. – Do. 07:00 – 16.00 Uhr
Fr. 07:00 – 14:00 Uhr
Kontakt:
Kindergartenleitung
Barbara Niedermeier
Kindergartenstraße 5
97334 Nordheim
Tel. 09381 / 2292
Email: kiga.nordheim@nordheim-main.de
Träger:
Gemeinde Nordheim
Hauptstraße 15
97334 Nordheim
Tel. 09381 / 2866
Trägervertreter: Frau Sibylle Säger, 1.Bürgermeisterin