Kündigung

 

  • Der Vertrag läuft zunächst bis zum 31.08. eines Kitajahres. Die Vertragszeit verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr bis zum 31.08 des jeweiligen Folgejahres, sofern der Vertrag nicht von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum 31.08 bzw. zum 31.08. eines Folgejahres schriftlich gekündigt wird.
     
  • Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kitajahres eingeschult wird. Der Vertrag endet dann zum 31.08 im Jahr der Einschulung, bei Hortkindern zum Ende der 4. Klasse (ebenfalls zum 31.08).
     
  • Es werden grundsätzlich nur Jahresverträge geschlossen. Eine Kündigung während des laufenden Betreuungsjahres kann einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Dies ist jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Das Recht der Eltern zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt.
     
  • Eine Kündigung mit Wirkung zu Ende Juni oder Juli ist nicht möglich.

 

Träger kann den Vertrag zum Ende des laufenden Monats nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:

 

  • Wiederholter Zahlungsverzug der Elternbeiträge.
     
  • Berechtigte Annahme des Trägers, dass die Zusammenarbeit mit den Eltern zur entsprechenden Förderung des Kindes nicht (mehr) gewährleistet ist.
     
  • Dass die Personensorgeberechtigten wiederholt und trotz Abmahnung gegen die Regelungen des Betreuungsvertrages oder der Ordnung der Kindertageseinrichtung verstoßen.
     
  • Dass durch den Besuch des Kindes die Unversehrbarkeit anderer Kinder erheblich gefährdet ist.
     
  • Der Träger hat vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung die Eltern anzuhören. Das Betreuungsverhältnis endet nach fristloser Kündigung sofort, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Träger die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses bis zum Ende des laufenden Monats nicht zugemutet werden kann.