Krankheit des Kindes

Das Infektionsschutzgesetz fordert gem. §34 die Eltern auf, bei ansteckenden Krankheiten entsprechend zu handeln. Jede Art von Krankheit muss wegen Ansteckungsgefahr und Vorsorge dem Kindergarten gemeldet werden.

Bei   Krankheit   bitte   das   Kind   immer telefonisch   entschuldigen, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr im Fuchsbau (09381/8467211).

Bei der Anmeldung erhalten Sie ein Merkblatt bzw. Belehrung dazu und geben uns mit Ihrer Anmeldung die Zusage, uns wichtige Informationen mitzuteilen. Wir unterliegen der Schweigepflicht und werden keine Namen über erkrankte Kinder bekannt geben. Einer Mitteilung gegenüber dem Gesundheitsamt sind wir verpflichtet. Bei bestehenden Allergien o. sonstigen Dingen, die die Gesundheit Ihres Kindes betreffen, bitten wir Sie uns zu informieren.

Bei einer ansteckenden übertragbaren Erkrankung des Kindes oder einer im Haushalt lebenden Person (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankung, Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hauterkrankungen, HIV) sowie beim Befall von Läusen und anderem Ungeziefer, muss die Leiterin der Kindertageseinrichtung sofort unterrichtet werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Erkrankungen der Kinder werden zur Information aller Eltern anonym im Eingangsbereich der Einrichtung ausgehängt.

Der Besuch der Kindertageseinrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Die Wiederzulassung eines Kindes kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

Bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, Verlausung und ähnlichen Erkrankungen, die infektiös sind und eine Ansteckungsgefahr darstellen, dürfen die Kinder die Einrichtung nicht besuchen, bzw. müssen nach Benachrichtigung durch die Kindertageseinrichtungen abgeholt werden. Sie dürfen die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn sie vollständig genesen sind bzw. keine Ansteckungsgefahr mehr bestehet. Die Kinder müssen mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger, bzw. die Leitung eine ärztliche Bescheinigung verlangen, in der gemäß § 34. Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach dem ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Etwaige Kosten tragen die Eltern, bzw. Sorgeberechtigten


Zum Wohle Ihres Kindes:
Aus Sorge um die Gesundheit aller Kinder und wegen der nötigen Krankenpflege werden wir die Aufnahme von kranken Kindern verweigern. Sollte sich ein Kind während des Kindergartentages unwohl fühlen, fiebern, erbrechen usw. werden wir Sie sofort benachrichtigen, um das Kind schnellst möglich abzuholen.

Wir bitten Sie, alle Telefonnummern anzugeben unter denen jemand zu erreichen ist, der im Bedarfsfall das erkrankte Kind abholen kann.

Unterrichten Sie uns bitte auch umgehend über geänderte Telefonnummern (z.B. Arbeitsplatz).

Arzneimittelgabe:
Die Verabreichung jeglicher Medikamente an das Kind seitens des päd. Personals ist grundsätzlich ausgeschlossen, da Folgeschäden nach einer nicht korrekten Arzneimittelgabe von keiner Versicherung abgedeckt werden und das Personal persönlich haftbar wäre. Generell sind aus diesem Grund in der Einrichtung keine Medikamente vorhanden, auch keine Globuli, Cremes oder Wunddesinfektionsmittel. Diese dürfen auch nicht durch die Kinder mitgebracht werden bzw. dass die Kinder diese selbst nehmen.

In Ausnahmefällen kann bei chronischen Erkrankungen oder akut lebensbedrohlichen Zustandsbildern auf Grund von bekannten Grunderkrankungen, z.B. Allergie, eine Medikation (ausgenommen ist das Verabreichen von Spritzen) durch das päd. Personal erfolgen, wenn das Kind ansonsten keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen könnte. Krankheiten, die eine Gabe von Medikamenten in der Einrichtung erfordern, müssen der Einrichtungsleitung vor Abschluss des Betreuungsvertrages mitgeteilt werden. Bei chronischen Erkrankungen muss die Medikation im Rahmen der gebuchten Betreuungszeiten erforderlich sein. Zudem muss ein ärztliches Attest mit Behandlungsplan vorgelegt und eine schriftliche Vereinbarung über die Medikamentengabe mit den Eltern abgeschlossen werden.

Bei akut lebensbedrohlichen Zustandsbildern auf Grund einer Grunderkrankung wird eine Notfallmedizin nur unter folgenden Voraussetzungen verabreicht:

 

  • Vorlage eines ärztlichen Attestes mit Behandlungs-/Notfallplan

  • Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht seitens der Eltern

  • Gespräch zwischen Eltern, behandelndem Arzt und päd. Personal der Einrichtung zur Erläuterung und Klärung des Notfallplans und der Medikation

  • Verpflichtung der Eltern zur unverzüglichen, umfassenden, schriftlichen Information des Kindergartens über die Erkrankung und gegeben falls über Veränderungen des Krankheitsbildes und des allgemeinen Gesundheitszustandes

  • Information und Absprache mit dem Träger

  • Schriftliche Vereinbarung mit den Eltern

 

Wichtig für die Sommermonate:
Bitte cremen Sie Ihr Kind bei Bedarf morgens vor dem Besuch der Einrichtung gründlich mit Sonnencreme ein. Am Nachmittag werden die Kinder vom Personal eingecremt. Hierfür kauft der Kindergarten eine Gemeinschaftscreme, wofür wir einen Unkostenbeitrag berechnen. Kinder, die diese Sonnencreme nicht vertragen, können ihre eigene verwenden. Diese muss beim Personal mit schriftlicher Einverständniserklärung abgegeben werden. Bitte auch an Kopfbedeckung denken!