Kündigung

Die Eltern können den Vertrag ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Zu einem Zeitpunkt zwischen dem 1. Juni und dem 31. August ist die Kündigung unter Einhaltung der Frist nur zum Ende des Kindergartenjahres (31. August) möglich. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres eingeschult wird. Der Vertrag endet dann zum 31.08 im Jahr der Einschulung.

Der Träger kann den Vertrag mit Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Eine fristlose Kündigung zum Ende des laufenden Monats ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

 

Wichtige Gründe sind unter anderem:

  • wiederholter Zahlungsverzug der Elternbeiträge
  • berechtigte Annahme des Trägers, dass die Zusammenarbeit mit den Eltern zur entsprechenden Förderung des Kindes nicht (mehr) gewährleistet ist.
  • Der Träger hat vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung die Eltern anzuhören. Das Betreuungsverhältnis endet nach fristloser Kündigung sofort, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Träger die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses bis zum Ende des laufenden Monats nicht zugemutet werden kann.